Schutz der Volksgesundheit und Verhütung von Unfällen in der Atomindustrie;
BGBl. Nr. 141/1961
141. Kundmachung: Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. April 1961, betreffend den Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Litera a Die Agentur hat die Ausarbeitung und Abstimmung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kernenergie in den Teilnehmerstaaten insbesondere in folgender Hinsicht zu fördern:
- Litera i
- Sub-Litera, i, iHaftpflicht und Versicherung gegen atomare Risken;
- iiiMaßnahmen zur Gewährleistung einer möglichst wirksamen Ausnützung patentierter Erfindungen.
Litera b Zu diesem Zweck hat der Direktionsausschuß
- Litera imöglichst umgehend allgemeine Richtlinien, die als Grundlage für die Gesetze und Verordnungen der einzelnen Länder dienen sollen, auszuarbeiten und den Teilnehmerstaaten zum Zwecke der Annahme durch dieselben zu unterbreiten;
- Sub-Litera, i, idie Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der Teilnehmerstaaten zu begünstigen, die insbesondere zum Schutz der Volksgesundheit und zur Verhütung von Unfällen in der Atomindustrie notwendig sind.