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BGBl. Nr. 141/1961

kundgemacht 23.06.1961 RIS↗
141. Kundmachung: Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. April 1961, betreffend den Ratsbeschluß der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit über die Gründung einer europäischen Kernenergieagentur.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1961× zu Europäische Kernenergieagentur×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Kernenergieagentur neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.1958 · idF BGBl. Nr. 141/1961 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Litera a Die Agentur hat die Ausarbeitung und Abstimmung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kernenergie in den Teilnehmerstaaten insbesondere in folgender Hinsicht zu fördern:

  1. Litera i
    Schutz der Volksgesundheit und Verhütung von Unfällen in der Atomindustrie;
  2. Sub-Litera, i, i
    Haftpflicht und Versicherung gegen atomare Risken;
  3. iii
    Maßnahmen zur Gewährleistung einer möglichst wirksamen Ausnützung patentierter Erfindungen.

Litera b Zu diesem Zweck hat der Direktionsausschuß

  1. Litera i
    möglichst umgehend allgemeine Richtlinien, die als Grundlage für die Gesetze und Verordnungen der einzelnen Länder dienen sollen, auszuarbeiten und den Teilnehmerstaaten zum Zwecke der Annahme durch dieselben zu unterbreiten;
  2. Sub-Litera, i, i
    die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der Teilnehmerstaaten zu begünstigen, die insbesondere zum Schutz der Volksgesundheit und zur Verhütung von Unfällen in der Atomindustrie notwendig sind.