BGBl. Nr. 143/1961
143. Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER AKADEMISCHEN GRADE UND HOCHSCHULZEUGNISSE.
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde beziehungsweise Beitrittserklärung oder in der Folge durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Europarates erklären, daß dieses Abkommen für einige oder alle der Gebiete gilt, für deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei verantwortlich ist.