BGBl. Nr. 164/1964
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Die türkischen Arbeitnehmer sind in gleicher Weise wie österreichische Arbeitnehmer in der Sozialversicherung pflichtversichert.