Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 218/1964

kundgemacht 19.08.1964 RIS↗
218. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter.
Kundmachung BGBl. Nr. 218/1964× zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Die Vertragsstaaten erstatten einander den Aufwand, der sich aus der Durchführung der Artikel 2 bis 10 ergibt; dabei sind Verwaltungskosten der beteiligten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen werden Verwaltungskosten nicht erstattet. Der Aufwand kann auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 20 Absatz 3 in Einzelbeträgen oder nach Köpfen oder in Pauschbeträgen erstattet werden.