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BGBl. Nr. 276/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
276. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KOSTENLOSE ERTEILUNG VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DEN VERZICHT AUF IHRE BEGLAUBIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1965× zu Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 276/1965 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet von dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.

Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Luxemburg am 26. September 1957 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.