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BGBl. Nr. 316/1969

kundgemacht 03.09.1969 RIS↗
316. Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 316/1969× zu Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 15.08.1969 · idF BGBl. Nr. 316/1969 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

BUNDESSTAATSKLAUSEL

Bei Bundesstaaten oder Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

  1. Litera a
    Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung des Bundes fällt, sind für die Bundesregierung gleichermaßen verbindlich, wie für solche Vertragsteile, die keine Bundesstaaten sind;
  2. Litera b
    Artikel dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone fällt, die nach der Bundesverfassung nicht zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen verpflichtet sind, hat die Bundesregierung sobald als möglich den zuständigen Behörden der Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis zu bringen;
  3. Litera c
    Ein Bundesstaat, der Vertragspartner dieses Übereinkommens ist, hat auf das ihm vom Generalsekretär übermittelte Ersuchen eines anderen Vertragschließenden Teiles bezüglich einzelner Bestimmungen des Übereinkommens eine Darstellung der gesetzlichen Vorschriften und ihrer Anwendung innerhalb des Bundes und seiner Gliedstaaten zu übermitteln, aus der ersichtlich ist, inwieweit diese Bestimmungen durch gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen wirksam geworden sind.