Absatz eins,Die Ausstellung einer Grenzkarte ist zu verweigern, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen wäre.
BGBl. Nr. 164/1974
164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Verweigerung und Entzug von Dokumenten
- Absatz 2,Die Ausstellung eines Ausflugsscheines oder die Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist zu verweigern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller bei einem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gegen dessen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
- Absatz 3,Die Grenzkarte und die Ausflugsscheine sind zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekanntwerden, welche die Verweigerung rechtfertigen würden. Sie sind ferner zu entziehen, wenn die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates es verlangt.
- Absatz 4,Bei Mißbrauch können die Grenzkontrollorgane der Vertragsstaaten Grenzkarten und Ausflugsscheine abnehmen. Abgenommene Dokumente sind unter Angabe des Grundes unverzüglich der Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt hat. Diese hat über den Entzug zu entscheiden.