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BGBl. Nr. 246/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
246. Übereinkommen über die Hohe See
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
Kundmachung BGBl. Nr. 246/1974× zu Übereinkommen über die Hohe See×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Hohe See neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Bei Schiffszusammenstößen und anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignissen auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinäre Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienst des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf eine strafrechtliche oder disziplinäre Verfolgung dieser Personen nur bei den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaates oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt.
  2. Ziffer 2
    In disziplinären Angelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent oder ein Befähigungs- oder Erlaubniszeugnis ausgestellt hat, zuständig, nach ordnungsgemäßem gesetzlichen Verfahren die Entziehung dieser Urkunden anzuordnen, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt.
  3. Ziffer 3
    Eine Beschlagnahme oder eine Zurückhaltung des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaates angeordnet werden.