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BGBl. Nr. 247/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
247. Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
ABKOMMEN ÜBER STRAFBARE UND BESTIMMTE ANDERE AN BORD VON LUFTFAHRZEUGEN BEGANGENE HANDLUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 247/1974× zu Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 08.05.1974 · idF BGBl. Nr. 247/1974 Art. 11↗RIS↗

Kapitel römisch vier – Widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs

Artikel 11

  1. Absatz eins,Wenn eine Person an Bord widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein im Flug befindliches Luftfahrzeug behindert oder in Besitz genommen oder sonst zu Unrecht die Herrschaft darüber ausgeübt hat oder im Begriff ist, eine solche Handlung zu begehen, treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die Herrschaft des rechtmäßigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.
  2. Absatz 2,In den Fällen des vorstehenden Absatzes gestattet der Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug landet, den Fluggästen und der Besatzung, ihre Reise so bald wie möglich fortzusetzen, und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung den zum Besitz berechtigten Personen zurück.