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BGBl. Nr. 248/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
248. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG WIDERRECHTLICHER HANDLUNGEN GEGEN DIE SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1974× zu Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 248/1974 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.