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BGBl. Nr. 559/1974

kundgemacht 06.09.1974 RIS↗
559. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER AUSWIRKUNGEN DER ANLAGE UND DES BETRIEBES DES FLUGHAFENS SALZBURG AUF DAS HOHEITSGEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Kundmachung BGBl. Nr. 559/1974× zu Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf die BRD neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 17.05.1974 · idF BGBl. Nr. 559/1974 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Zur Erörterung von Änderungen dieses Vertrages kann eine Vertragspartei jederzeit eine Konsultation verlangen. Das gleiche gilt für die Erörterung der Auslegung und der Anwendung des Vertrages, wenn nach Ansicht einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch nach Artikel 10 ohne Erfolg geblieben ist. Die Konsultation beginnt binnen dreißig Tagen nach Eingang des Verlangens.