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BGBl. Nr. 717/1974

kundgemacht 06.12.1974 RIS↗
717. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. Nr. 717/1974× zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf

(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch über die Zulässigkeit der allfälligen Weiterlieferung entscheiden. Er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.