BGBl. Nr. 88/1974
88. Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 135) ÜBER SCHUTZ UND ERLEICHTERUNGEN FÜR ARBEITNEHMERVERTRETER IM BETRIEB
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
Artikel 11
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.