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BGBl. Nr. 88/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
88. Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 135) ÜBER SCHUTZ UND ERLEICHTERUNGEN FÜR ARBEITNEHMERVERTRETER IM BETRIEB
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1974× zu Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 06.08.1974 · idF BGBl. Nr. 88/1974 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.