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BGBl. Nr. 114/1975

kundgemacht 27.02.1975 RIS↗
114. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
Kundmachung BGBl. Nr. 114/1975× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger Verträge, die zwischen beiden Staaten gelten oder gelten werden.
  2. Absatz 2,Bestimmungen des inneren Rechtes eines der beiden Staaten, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen des andern Staates im weiteren Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist, bleiben unberührt.