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BGBl. Nr. 344/1975

kundgemacht 24.06.1975 RIS↗Parlament↗
344. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze samt Schlußprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, über die gemeinsame Staatsgrenze.
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 344/1975 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in denen es die örtliche Situation zuläßt, in der Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der Regel doppel- oder wechselseitig neben der Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt.
  2. Absatz 2,Zwischen den direkt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten Linien, die in der Regel gerade oder gebrochen sind.
  3. Absatz 3,Zwischen den indirekt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten oder nur in flüssigen Linien.