Absatz eins,Vorschläge für die Änderung der Artikel 7, 8 und 9 sowie dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbands oder vom Generaldirektor unterbreitet werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbands mitgeteilt.
BGBl. Nr. 517/1975
517. Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation
Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 16 Absatz 2 Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom 24. März 1971
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Änderung einzelner Bestimmungen des Abkommens
- Absatz 2,Änderungen der in Absatz (1) bezeichneten Artikel werden von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 7 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
- Absatz 3,a) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Notifikation der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen ist.
- Litera bJede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
- Litera cJede in Übereinstimmung mit Buchstabe a) angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a) in Kraft getreten ist, Mitglieder des besonderen Verbands werden.