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BGBl. Nr. 562/1975

kundgemacht 14.11.1975 RIS↗
562. Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Kundmachung BGBl. Nr. 562/1975× zu Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 26.09.1975 · idF BGBl. Nr. 562/1975 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL römisch elf

Rechtsstellung

Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern; ferner ist es prozeßfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schließt mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.