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BGBl. Nr. 592/1975

kundgemacht 10.12.1975 RIS↗
592. Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES INTERNATIONALEN SEEVERKEHRS
Kundmachung BGBl. Nr. 592/1975× zu Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 19.08.1975 · idF BGBl. Nr. 592/1975 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf

Dieses Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Regierungen von mindestens zehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder aber Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Für eine Regierung, deren Annahme oder Beitritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, tritt das Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.