Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 102/1976

kundgemacht 23.03.1976 RIS↗
102. Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE
Kundmachung BGBl. Nr. 102/1976× zu Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 08.02.1976 · idF BGBl. Nr. 102/1976 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für die Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.

Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.