Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
BGBl. Nr. 143/1976
143. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1976
Bundesgesetz vom 31. März 1976, mit dem eine Bundeskraftfahrzeugsteuer eingeführt und andere Maßnahmen auf abgabenrechtlichem Gebiet getroffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1976)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel römisch elf
Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen sind im Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen Gebarung zu veranschlagen.
- Ziffer 3Die Schuldverpflichtungen aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59 "Finanzschuld" des jeweiligen Bundesvoranschlages.
- Ziffer 4Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,.)
- Ziffer 5Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Ziffer eins, entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Ziffer eins, festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Ziffer eins, sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.
- Ziffer 6Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Ziffer 5, hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.