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BGBl. Nr. 143/1976

kundgemacht 15.04.1976 RIS↗Parlament↗
143. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1976
Bundesgesetz vom 31. März 1976, mit dem eine Bundeskraftfahrzeugsteuer eingeführt und andere Maßnahmen auf abgabenrechtlichem Gebiet getroffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1976)
Kundmachung BGBl. Nr. 143/1976× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972 (EG-UStG 1972) 1 § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft 16.04.1976 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 143/1976 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf

Maßnahmen zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung

  1. Ziffer eins
    Zur Zwischenfinanzierung der Vorratsentlastung wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite bei inländischen und ausländischen Gläubigern bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Milliarden Schilling zu den im Artikel römisch sechs Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972 enthaltenen Bedingungen aufzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Die Erlöse aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen sind im Entwurf des Bundesvoranschlages in der ordentlichen Gebarung zu veranschlagen.
  3. Ziffer 3
    Die Schuldverpflichtungen aus den nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Kreditoperationen belasten ab dem Jahre 1976 das Kapitel 59 "Finanzschuld" des jeweiligen Bundesvoranschlages.
  4. Ziffer 4
    Anmerkung, Aufgehoben durch BG Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1976,.)
  5. Ziffer 5
    Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, die gemäß Ziffer eins, entstandenen Verpflichtungen durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen zu prolongieren oder auch zur Erstreckung der Tilgungsverpflichtungen zu konvertieren. Durch diese Kreditoperationen darf der jeweilige Stand der Verpflichtungen den gemäß Ziffer eins, festgelegten Gesamtbetrag und, im Falle der Konversion, die gemäß Ziffer eins, sich ergebende Gesamtbelastung nicht übersteigen.
  6. Ziffer 6
    Die Verrechnung aus einer Prolongation oder Konversion gemäß Ziffer 5, hat in der Anlehensgebarung zu erfolgen.