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BGBl. Nr. 432/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 432/1976× zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 11↗RIS↗

ARTIKEL 11

Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaates Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft, das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat aufgehalten hat.