des Vertrages zwischen Ihrer kaiserlich-königlichen apostolischen Majestät und dem Fürstbischof von Passau „wegen reciprocirlicher Abtretung quoad ius suprematus einiger dies- und jenseitiger Landes-Bezirke“ vom 25. Oktober 1765 und
BGBl. Nr. 388/1979
388. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Beschreibung der neuen Landesgrenz-Ausmarkung zwischen dem Erzherzogtum Österreich ob der Enns und dem Hochstift Passau vom 21. November 1765
ihre Gültigkeit.