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BGBl. Nr. 388/1979

kundgemacht 11.09.1979 RIS↗
388. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1979× zu Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 388/1979 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere

  1. Ziffer eins
    des Vertrages zwischen Ihrer kaiserlich-königlichen apostolischen Majestät und dem Fürstbischof von Passau „wegen reciprocirlicher Abtretung quoad ius suprematus einiger dies- und jenseitiger Landes-Bezirke“ vom 25. Oktober 1765 und
  2. Ziffer 2
    der Beschreibung der neuen Landesgrenz-Ausmarkung zwischen dem Erzherzogtum Österreich ob der Enns und dem Hochstift Passau vom 21. November 1765
ihre Gültigkeit.