Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 163/1980

kundgemacht 25.04.1980 RIS↗
163. Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON IN DEN WELTRAUM GESTARTETEN GEGENSTÄNDEN
Kundmachung BGBl. Nr. 163/1980× zu Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 06.03.1980 · idF BGBl. Nr. 163/1980 Art. 11↗RIS↗

Artikel römisch elf

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.