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BGBl. Nr. 236/1980

kundgemacht 13.06.1980 RIS↗
236. Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen samt Anhang
ZUSATZABKOMMEN über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 236/1980× zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Ziffer eins Sofern ein diesbezügliches Ersuchen gestellt wird, haben die Justizministerien sowie die Gerichte beider Staaten einander Auskünfte betreffend Verfahren in Zivil- und Handelssachen zu erteilen und einander Ausfertigungen gerichtlicher Schriftstücke zu übersenden.

Ziffer 2 Dieses Ersuchen ist in der Sprache des ersuchten Staates zu verfassen und im Weg des Justizministeriums des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates zu übermitteln.

Ziffer 3 Die Schriftstücke, mit denen dem Ersuchen entsprochen wird, sind von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden.

Ziffer 4 Die so vom ersuchten Staat geleisteten Dienste geben zur Zahlung von Kosten und Abgaben nicht Anlaß.