Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 305/1980

kundgemacht 15.07.1980 RIS↗
305. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
Kundmachung BGBl. Nr. 305/1980× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 17.08.1980 · idF BGBl. Nr. 305/1980 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

In den Angelegenheiten, die nicht in den Artikel 7, 8 und 9 angeführt sind, ist das Titelgericht auch zuständig:

Ziffer eins wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieses Gerichtes, sei es durch Annahme eines Wohnsitzes (election de domicile), sei es durch irgendeine andere Zuständigkeitsvereinbarung ausdrücklich unterworfen hat, vorausgesetzt, daß das Recht des ersuchten Staates dem nicht in Anbetracht des Streitgegenstandes entgegensteht;

Ziffer 2 wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des Titelgerichts bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des im Entscheidungsstaat gelegenen Vermögens unterwirft;

Ziffer 3 wenn es sich um eine Widerklage handelt und das Titelgericht nicht nach den Bestimmungen des Artikels 10 oder dieses Artikels zur Entscheidung über die Hauptklage zuständig war.