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BGBl. Nr. 313/1980

kundgemacht 18.07.1980 RIS↗
313. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder samt Vorbehalt Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER UNEHELICHEN KINDER
Kundmachung BGBl. Nr. 313/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.