Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 314/1980

kundgemacht 18.07.1980 RIS↗
314. Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern samt Vorbehalten Österreichs
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ADOPTION VON KINDERN
Kundmachung BGBl. Nr. 314/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 314/1980 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Besitzt das Kind bei Adoption durch eine einzige Person nicht deren Staatsangehörigkeit oder bei Adoption durch Ehegatten nicht deren gemeinsame Staatsangehörigkeit, so hat die Vertragspartei, deren Staatsangehörige der Annehmende oder die Annehmenden sind, den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch das Kind zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Der Verlust der Staatsangehörigkeit, den die Adoption zur Folge haben könnte, ist vom Besitz oder vom Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig.