Alle Einladungen zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie an vertragschließende Parteien oder Nichtmitgliedstaaten gerichtet sind, haben auf diplomatischem Wege, und zwar ausschließlich von der Regierung des einladenden Staates an die Regierung des eingeladenen Staates, für diesen selbst und für die sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die ihm unterstehen, zu erfolgen. Die Antworten müssen auf dem gleichen Wege der einladenden Regierung zugeleitet werden, desgleichen die von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen zum Ausdruck gebrachten Wünsche zur Teilnahme. Die Einladungen müssen entsprechend den vom Büro vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Einladungen an Organisationen internationalen Charakters ergehen an diese direkt.
BGBl. Nr. 445/1980
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Ziffer eins
- Ziffer 2Keine vertragschließende Partei darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung organisieren oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die vorerwähnten Einladungen nicht gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgt sind.
- Ziffer 3Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, keine Einladung zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei oder eines Nichtmitgliedstaates stattfinden soll, auszusenden oder anzunehmen, wenn in dieser Einladung nicht die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens genehmigte Eintragung angeführt ist.
- Ziffer 4Jede vertragschließende Partei kann die Veranstalter ersuchen, davon Abstand zu nehmen, ihr andere Einladungen zu übermitteln als jene, die für sie bestimmt ist. Sie kann auch davon Abstand nehmen, Einladungen oder von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen ausgesprochene Teilnahmewünsche weiterzuleiten.