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BGBl. Nr. 464/1980

kundgemacht 31.10.1980 RIS↗
464. Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit samt Anhängen und Schlußprotokoll
ÜBEREINKOMMEN zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 464/1980× zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 464/1980 Art. 11↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.