Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
BGBl. Nr. 190/1982
190. Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe samt Erklärung und Vorbehaltserklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON ANTRÄGEN AUF VERFAHRENSHILFE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.