Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 190/1982

kundgemacht 29.04.1982 RIS↗
190. Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe samt Erklärung und Vorbehaltserklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON ANTRÄGEN AUF VERFAHRENSHILFE
Kundmachung BGBl. Nr. 190/1982× zu Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 16.03.1982 · idF BGBl. Nr. 190/1982 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

  1. Absatz eins,Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
  2. Absatz 2,Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.