BGBl. Nr. 225/1983
225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE, INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR WASSER- UND WATVÖGEL, VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
1. Dieses übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.