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BGBl. Nr. 225/1983

kundgemacht 12.04.1983 RIS↗
225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER FEUCHTGEBIETE, INSBESONDERE ALS LEBENSRAUM FÜR WASSER- UND WATVÖGEL, VON INTERNATIONALER BEDEUTUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 225/1983× zu Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel×

Änderungen durch diese Kundmachung

Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 16.04.1983 · idF BGBl. Nr. 225/1983 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

1. Dieses übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer wirksam.