BGBl. Nr. 535/1986
535. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE WECHSELSEITIGE VOLLZIEHUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Ne bis in idem
Artikel 11
Die Vollziehung wird nicht übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.