Absatz eins,Jede von einem Gericht eines Vertragsstaates gefällte Entscheidung, die in dem Entscheidungsstaat vollstreckbar ist, ist im ersuchten Staat auf Antrag zu vollstrecken, wenn die Erfordernisse für ihre Anerkennung erfüllt sind.
BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Auf Grund noch nicht rechtskräftiger, in dem Entscheidungsstaat jedoch vollstreckbarer Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, ist im ersuchten Staat die Exekution zur Sicherstellung durchzuführen.