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BGBl. Nr. 909/1993

kundgemacht 29.12.1993 RIS↗
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Kundmachung BGBl. Nr. 909/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Protokoll 3 neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Anwendung des Protokolls Nr. 2

Für den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft mit einer Ware der jeweiligen Tabelle des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen gelten unbeschadet des Artikels 6 der Anlage 1 zu diesem Protokoll die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 und des Protokolls Nr. 3 zu dem jeweiligen Freihandelsabkommen sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen des Freihandelsabkommens,

  • Strichaufzählung
    wenn die Ware in Tabelle römisch eins aufgeführt ist, die Voraussetzungen für die Anwendung des in den Artikeln 3 bis 9 festgelegten Systems jedoch nicht erfüllt sind, oder
  • Strichaufzählung
    wenn die Ware zu den HS-Kapiteln 1 bis 24 gehört, jedoch nicht in Tabelle römisch eins oder römisch zwei aufgeführt ist, oder
  • Strichaufzählung
    wenn die Ware in Protokoll 2 zu diesem Abkommen genannt ist.