Absatz eins,Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel römisch zwei wird durch Be- oder Verarbeitungen nicht abgebrochen, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, sofern:
- Litera adie genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr aus dem EWR eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 5 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und
- Litera bden Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß
- Litera idie wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und
- Sub-Litera, i, idie gemäß diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 vH des ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.