BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Der Antrag oder die Anmeldung ist zum Zeitpunkt des Eingangs bei der EG-Kommission oder bei der EFTA-Überwachungsbehörde bewirkt, unabhängig davon, welches Organ für die Entscheidung des Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständig ist. Jedoch gilt im Falle der Aufgabe zur Post als eingeschriebener Brief das Datum des Poststempels des Aufgabeorts als Zeitpunkt des Eingangs.