Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 146/1998

kundgemacht 30.09.1998 RIS↗
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/1998× zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend vom Tag seines Inkrafttretens, geschlossen. Danach wird es automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, bis es von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 22. Jänner 1998 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.