Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt.
BGBl. III Nr. 66/2004
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Ebenso bleiben die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 und die Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen unberührt.
- Absatz 3,Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der gerichtlichen Auslieferung und der Durchlieferung im Zuge eines gerichtlichen Auslieferungsverfahrens.