von Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum in den für die Tagung zur Verfügung gestellten oder Österreich unterstellten Räumlichkeiten,
BGBl. III Nr. 91/2004
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8.bis 11. September 2003 in Wien
Änderungen durch diese Kundmachung
53. Tagung des Regionalkomitees für Europa – Einrichtungen, Dienste und Rechtsstatus (WHO)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 11neu
ARTIKEL XI:
Haftung
Österreich wird die Organisation und ihre Bediensteten im Hinblick auf jegliche Klage, Forderung oder andere Inanspruchnahme klaglos halten, die sich ergeben in Folge:
- Litera a
- Litera bvon Personenschaden oder Beschädigung oder Verlust von Eigentum durch oder in Verbindung mit der Benutzung der Transportdienste aus Artikel römisch fünf oben, die durch Österreich bereitgestellt werden oder unterstellt sind,
- Litera cdes Einsatzes von nach Artikel römisch drei oben durch Österreich für die Tagung abgestellten Bediensteten und
- Litera ddes Handelns der Bediensteten der Organisation in Wahrnehmung ihrer Amtspflichten während des Aufenthalts in Österreich zum Zwecke der Tagung, es sei denn, der Haftungsanspruch ist auf grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten zurückzuführen.