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BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Erleichterungen in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

  1. Absatz eins,Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats keine weniger günstige Behandlung als der betroffene Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.
  2. Absatz 2,Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs unterliegt nicht der Zensur.
  3. Absatz 3,Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel einsetzen und hat das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletzlich.
  4. Absatz 4,Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
  5. Absatz 5,Der Gerichtshof ist berechtigt, Funk- und andere Telekommunikationsanlagen auf den von den Vertragstaaten gemäß ihrem nationalen Verfahren zugewiesenen Frequenzen zu betreiben. Die Vertragsstaaten bemühen sich soweit wie möglich um die Zuweisung von Frequenzen, um die der Gerichtshof angesucht hat.