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BGBl. III Nr. 201/2005

kundgemacht 17.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2005× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Berufung, Wiederaufnahme und Herabsetzung der Strafe

1. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs- und Wiederaufnahmeantrag in Überstimmung mit Artikel 105 des Statuts zu entscheiden.

2. Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eine Herabsetzung des Strafmaßes in Übereinstimmung mit Artikel 110 des Statuts und Regel 223 zu entscheiden. Er entscheidet nach Anhörung der verurteilten Person und nach Erhalt allfälliger zweckmäßiger Informationen von Österreich.