Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen (Commission on Phytosanitary Measures – CPM) einzusetzen.
BGBl. III Nr. 221/2005
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Annahmeerklärung betreffend den revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention sowie revidierter Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel römisch elf
Kommission für phytosanitäre Maßnahmen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf folgende Punkte:
- Litera aSie überprüft die weltweite Situation auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und prüft, inwieweit Handlungsbedarf bei der Bekämpfung der internationalen Ausbreitung von Schadorganismen und deren Einschleppung in gefährdete Gebiete besteht;
- Litera bSie erarbeitet und überwacht die notwendigen institutionellen Voraussetzungen und Verfahren für die Entwicklung und Annahme von internationalen Standards und sie beschließt internationale Standards;
- Litera cSie legt Regeln und Verfahren für die Streitschlichtung gemäß Artikel römisch dreizehn fest;
- Litera dSie setzt Unterausschüsse der Kommission ein, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Kommission erforderlich ist;
- Litera eSie beschließt Richtlinien für die Anerkennung von regionalen Pflanzenschutzorganisationen;
- Litera fSie gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt;
- Litera gSie beschließt Empfehlungen für die Umsetzungen dieses Übereinkommens, soweit dies erforderlich ist;
- Litera hSie nimmt sonstige Aufgaben wahr, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich ist.
- Ziffer 3Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragschließenden Parteien offen.
- Ziffer 4Die Vertragschließenden Parteien werden in Tagungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten. Dieser kann von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen oder Beratern begleitet werden. Stellvertreter, Sachverständige oder Berater sind berechtigt, an den Veranstaltungen der Kommission teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, ein Stellvertreter wird ordnungsgemäß bevollmächtigt, den Delegierten zu vertreten.
- Ziffer 5Die Vertragschließenden Parteien unternehmen alle Anstrengungen, um alle Beschlüsse durch Konsens zu erreichen. Wenn alle Bemühungen, Konsens zu erreichen, vergeblich waren, und auf diese Weise kein Beschluß gefaßt werden kann, werden Beschlüsse durch Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragschließenden Parteien gefaßt.
- Ziffer 6Wenn eine Mitgliedsorganisation der FAO und ihre Mitglieder Vertragschließende Parteien sind, dann gelten für ihre Mitgliedschaft in der Kommission und die Rechte und Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, sinngemäß die Verfassung und allgemeinen Regeln der FAO.
- Ziffer 7Die Kommission gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die mit diesem Übereinkommen und der Verfassung der FAO im Einklang steht, und kann diese erforderlichenfalls auch ändern.
- Ziffer 8Einmal jährlich beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.
- Ziffer 9Außerordentliche Tagungen der Kommission werden durch den Vorsitzenden der Kommission auf Antrag von mindestens einem Drittel der Kommissionsmitglieder einberufen.
- Ziffer 10Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.