BGBl. III Nr. 85/2005
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Kanada samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
ARTIKEL 11
Die Aufteilung der Einnahmen durch die Koproduzenten sollte grundsätzlich im Verhältnis zu deren Beteiligungen an der Produktionsfinanzierung erfolgen und der Zustimmung der zuständigen Behörden beider Länder unterliegen.