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BGBl. III Nr. 122/2006

kundgemacht 05.07.2006 RIS↗Parlament↗
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 (Protokoll 1999) samt Erklärung der Republik Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang E (CUI) (COTIF) 22 § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Schadenersatz bei Tötung

Paragraph eins,

Bei Tötung umfasst der Schadenersatz:

  1. Litera a
    die infolge des Todes entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere für die Überführung und die Bestattung;
  2. Litera b
    bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 12 vorgesehenen Schadenersatz.

Paragraph 2,

Haben durch den Tod Personen, denen gegenüber der Getötete kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren, so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen, denen der Getötete ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach Landesrecht.