Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass alle natürlichen oder Juristischen Personen, die Rechte an Grundstücken, ober- und unterirdischen Baulichkeiten und Anlagen haben, welche an oder in der Nähe der Grenze liegen, die Durchführung der zur Instandhaltung, Vermessung oder Vermarkung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen dulden, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen einschließlich der dazu erforderlichen Transporte.
BGBl. III Nr. 150/2006
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
- Absatz 2,Bei der Durchführung von Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf besonders Bedacht zu nehmen, dass öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden.