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BGBl. III Nr. 163/2006

kundgemacht 24.10.2006 RIS↗
Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens
Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens
Kundmachung BGBl. III Nr. 163/2006× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Georgien) 3 § 0↗RIS↗
Art. 11geändertAbs 1; Abs 2; Abs 6 bis Abs 8 (entfallen)
in Kraft 01.10.2001 – 30.09.2006 · idF BGBl. III Nr. 239/2002 · danach: BGBl. III Nr. 163/2006 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2006 · idF BGBl. III Nr. 163/2006 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
BEFÖRDERUNGSTARIFE
(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen Anzeige der einen Vertragspartei Tarife für gemäß diesem Abkommen durchgeführten internationalen Lufttransport an die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen Luftfahrtbehörden beider Seiten kann verlangt werden.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren. Eine Intervention durch die Luftfahrtbehörden sollte insbesondere darauf beschränkt sein:
(3i) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden. unangemessen diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden. (ii) Konsumenten vor Tarifen zu schützen, welche aufgrund entweder des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder des abgestimmten Verhaltens zwischen Fluggesellschaften unangemessen hoch oder unangemessen restriktiv sind; und
(5iii) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, Fluggesellschaften vor aufgrund direkter oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, indirekter staatlicher Subvention oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife Unterstützung künstlich niedrig gehaltenen Tarifen zu erzielen schützen.
(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen, werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
(7) Kein Tarif tritt in Kraft, wenn ihn nicht die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.
(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.