BGBl. III Nr. 163/2006
Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens
Protokoll über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Georgiens
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11geändertAbs 1; Abs 2; Abs 6 bis Abs 8 (entfallen)
Artikel 11
BEFÖRDERUNGSTARIFE
(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen Anzeige der einen Vertragspartei Tarife für gemäß diesem Abkommen durchgeführten internationalen Lufttransport an die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen Luftfahrtbehörden beider Seiten kann verlangt werden.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren. Eine Intervention durch die Luftfahrtbehörden sollte insbesondere darauf beschränkt sein:
(3i) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden. unangemessen diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
(5iii) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, Fluggesellschaften vor aufgrund direkter oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, indirekter staatlicher Subvention oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife Unterstützung künstlich niedrig gehaltenen Tarifen zu erzielen schützen.