BGBl. III Nr. 169/2006
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung stehen.