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BGBl. III Nr. 169/2006

kundgemacht 14.11.2006 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 169/2006× zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung stehen.