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BGBl. III Nr. 11/2007

kundgemacht 30.01.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2007× zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 11↗RIS↗

Abschnitt römisch fünf
Begleitung

Artikel 11

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 4 oder 5 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.