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BGBl. III Nr. 134/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2007× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 134/2007 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins,
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
  2. Absatz 2,
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.