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BGBl. III Nr. 27/2007

kundgemacht 05.03.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 27/2007× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. III Nr. 27/2007 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien im Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.